Satzung

Gründungstreffen am 3.10. in Leipzig

Satzung des Verein Tantragemeinde

Präambel

Die Tantragemeinde möchte Tantra als ganzheitliche Weltanschauung bzw. Religion fördern *1. Wir bezeichnen uns mit Rücksicht auf religiöse Befindlichkeiten als Weltanschauungsgemeinschaft. Tantra ist geschichtlich ein Teil der Hinduistischen Relígonen bzw. der Buddhistischen Weltanschauung. Tantra und Yoga sind historisch weitgehend identisch.

Ein wesentlicher Teil der tantrisch/yogischen Praxis ist die Gottesverehrung bzw. die Verehrung des göttlichen in jedem Menschen. Verschiedene Gottheiten in mannigfaltigen Formen, wie z.B. Shiva und Durga, werden auf Altären verehrt und stehen für Aspekte des Mensch seins. Die Verehrung kann aber auch weltlichen Dingen, Symbolen für das größere Ganze, die Liebe, die Natur, die Lebendigkeit usw. gelten.  Die alten tantrischen Schriften und zeitgemäße Kommentare  geben Orientierung auf dem Weg der Selbstverwirklichung und im alltäglichen Leben.

Tantra wurde in den 1970er Jahren im Westen populär, vor allem durch Osho, aber schon in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts haben sich namhafte Philosophen auf tantrische Quellen berufen. Spirituelles Yoga und Tantra lassen sich kaum auseinander halten.

Besonderes Aufmerksamkeit bekommt im Westen die sexpositive Sichtweise des Tantra, aber in der spirituellen Praxis ist das nur ein kleiner Teil. Im Kern der meisten Schriften geht es um Gottesverehrung bzw. einen göttlichen Dialog.

Tantra ist eine Erfahrungswissenschaft. Die Erfahrung (und moderne psychologische Forschung) zeigt, dass Gottesverehrung und eine regelmäßig spirituelle Praxis inneren Frieden, geistige und emotionale Entwicklung, Mitgefühl und verantwortliches Handeln in der Gesellschaft fördern. Eine tantrische Weltanschauung war und ist offen für modernes Wissen, und steht nicht im Widerspruch zu naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, kann sie aber ergänzen.

Warum “Gemeinde”? Heute würde es eher Comunity oder Szene heißen. Im spirituellen Kontext heißt die Gemeinschaft der Gleichgesinnten Sangha. Die Verehrung des Göttlichen und die Beachtung der Weisheitslehre geht leichter in Gemeinschaft. In der buddhistischen Lehre heißen die drei Juwelen “Buddha, Dharma, Sangha” (Verehrung von Buddha, Beachtung der Lehre, Zuflucht in der Gemeinschaft). Menschen, als soziale Wesen brauchen Gemeinschaft.

In der Gemeinschaft vor Ort entfalten Weltanschauungen eine positive Wirkung. Nicht im Vatikan, Mekka oder Moskau, sondern in regionalen Ortsgruppen, Gemeinden, Klöstern, Kirchen, Moscheen und Glaubens-Zentren und Initiativen. Sie bereichern die Kultur und das soziale Leben vor Ort.

In diesem Sinne wollen wir Räume schaffen. Wir fördern gemeinschaftliche Meditation und yogische Körperarbeit, Verständnis für tantrische Schriften, die buddhistische Lehre und hinduistische Religion, individuelle Seelsorge und Verantwortung für unsere kulturelle, soziale und ökologische Umwelt.

Wir glauben, dass der Mensch mehr ist, als der physische Körper und zur Einheit mit dem göttlichen strebt.  Wir fördern eine ganzheitliche, weltoffene, praktische und feinstoffliche Sichtweisen.

§1. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Tantragemeinde“.

(2) Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“

(3) Sitz des Vereins ist Leipzig.

§2. Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der tantrischen Weltanschauung bzw. Religion. Der Verein möchte tantrische Zentren aufbauen, die unsere pluralistische, weltoffene Gesellschaft, auf der Grundlage des tantrisch/yogischen Menschenbildes bereichern.

(2) Dieser Zweck wird verfolgt durch:

    • Verbreitung von Schriften und Veröffentlichungen über Tantra und Yoga.
    • Bereitstellung von Räumen für die spirituelle Praxis, mit dem Fernziel, eine tantrische  “Kathedrale” (Tempel) zu errichten.

    • Organisation von regelmäßigen Treffen für spirituelle Praxis (Asana, Pranayama, Meditation, Karmayoga, Janayoga, Bhaktiyoga usw.).
    • Durchführung von Kursen, Workshops, Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen, in denen die verschiedensten Aspekte des Tantra und anderer Weltanschauungen kennen gelernt werden, und in Austausch treten können.
    • Einladung von Gastreferent/innen, Lehrer/innen und Meister/innen aus dem In- und Ausland
    • Förderung von Forschung, die sich mit der Wirkung der tantrisch/yogischen Praktiken beschäftigen
    • Austausch mit anderen Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne eines  interreligiösen Dialogs für eine pluralistische, weltoffene Gesellschaft.
    • Unterstützung traditioneller Klöster und erhalt von Tempelanlagen mit tantrischen Ursprüngen, wie z.B. Gompa Thame (Nepal, Khumbu-Tal).

§3. Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung §52 (2), Punkt 2 (Förderung der Religion).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(2) Fördermitglieder, die nur über die Zahlung ihres Beitrags das Ziel fördern sind erwünscht. Aktive Beteiligung in den Vereinsorganen ist ebenfalls erwünscht.  Das Stimmrecht bei wichtigen Abstimmung ist an aktive Beteiligung geknüpft, z.B. eine Aufgabe im Verein verantwortlich zu übernehmen oder im letzten Jahr mindestens 3x an Treffen teilgenommen zu haben.

(3) Der Aufnahmeantrag ist gegenüber dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

    • schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,

    • Ausschluss,

    • Tod natürlicher Personen oder erlöschen juristischer Personen,

    • Bei Zahlungsverzug des Beitrags über mehr als 1 Jahr kann der Vorstand die Mitgliedschaft löschen.

(5) Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Ruf-Schädigung des Vereins vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluss kann von dem betroffenen Mitglied binnen 4 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die MV.

(6) Mitsprache steht allen Mitgliedern offen. Abstimmungsberechtigt bei Beschlussfassungen und Wahlen sind nur aktive Mitglieder, d.h. Mitglieder die eine Aufgabe im Verein verantwortlich übernommen haben oder in den letzten 12 Monaten mindestens 3x an Vereinsveranstaltungen teilgenommen haben.

§5 Organe

Organe des Vereins sind

    • Vorstand
    • Mitgliederversammlung (MV)
    • Arbeitsgruppen (AG).

§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen mit den Rollen Vorsitz, Stellvertretung, Kassenführung. Eine Erweiterung des Vorstandes mit weiteren Rollen kann durch die MV beschlossen werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitz allein oder mindestens zwei Vorstände vertreten.

(3) Der Vorstand entscheidet nach dem Konsensprinzip.

(4) Die Vorstände werden von der MV gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis durch Neuwahl ein neuer Vorstand gebildet ist.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und berichtet darüber auf der MV. Er hat sich an die Richtlinien einer von der MV beschlossenen Geschäftsordnung zu halten.

(6) Der Verein kann Vorstandsmitglieder gegen Entgelt beschäftigen, auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung.

(7) Die Kasse wird jährlich einer unabhängigen Person zur Prüfung vorgelegt, die nicht im Vorstand ist.

(8) Geschäfte des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes müssen von zwei anderen Vorständen unterschrieben werden. Bei Beschlüssen über solche Verträge hat das entsprechende Vorstandsmitglied sich zu enthalten.

(9) Der Vorstand und die Sprecher:innen der AG’s bilden den erweiterten Vorstand, auch Leitungsteam genannt. Sprecher:innen der AG’s werden in der Regel zu Vorstandstreffen eingeladen. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Mehrheit, wobei die Mitglieder des rechtlichen Vorstandes ein Vetorecht haben.

§7 Die Mitgliederversammlung (MV)

(1) Bei der MV treffen sich die Mitglieder zur Diskussion und Entscheidung über anstehende Fragen.

(2) Die MV wird vom Vorstand einberufen, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder. Die Einladung erfolgt schriftlich (per eMail) mit einer Frist von 3 Wochen unter Beilage der Tagesordnung.

(3) Über Beschlüsse der MV wird ein Protokoll angefertigt, das von einem Vorstand und der Protokollführung unterzeichnet wird.

(4) Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

(5) Ein Mitglied kann (maximal) ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

(6) Einmal jährlich, im ersten Quartal, soll eine MV als Jahres-Hauptversammlung (HV) einberufen werden. Die HV hat insbesondere folgende Aufgaben: Entgegennahme der Tätigkeitsberichte, Entlastung, ggfs. Abberufung und Neuwahl der Vorstände, Beschlüsse über Satzungsänderungen, Festlegung der Beitragsordnung (Mitgliedsbeiträge und sonstiger Umlagen), sonstige grundsätzliche Beschlüsse.

§8 Arbeitsgruppen (AG’s)

(1) Arbeitsgruppen bilden die eigentliche Grundlage des Vereinslebens. Mitglieder treffen sich zum Meditieren, Mantra-Singen, Puja, regionale Ortsgruppen, Veranstaltung, usw.

(2) AG’s können sich frei konstituieren und sich eigene Geschäftsordnungen unter folgenden Prämissen geben:

  • Die Arbeitsgruppe gibt sich einen Namen, benennt einen (oder mehrere) Sprecher:innen und informiert den Vorstand in groben Zügen über die laufenden Aktivitäten.
  • In der Arbeitsgruppe können Nicht-Vereinsmitglieder mitwirken und auch verantwortliche Funktionen übernehmen. AG-Sprecher:innen sollen Vereinsmitglieder sein.
  • Die Arbeitsgruppe kann eine eigene Kasse führen, über die einmal Jährlich gegenüber dem Vorstand berichtet wird.
  • Für Nicht-Mitglieder wird aus der AG-Kasse ein (geringer) Vereinsbeitrag an die Vereinskasse bezahlt. Die Höhe dieser AG-Beiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.

(3) Der Vorstand kann Budgets für AG’s beschließen, über die abgerechnet werden muss.

(4) Falls die innere Dynamik einer AG zu Konflikten mit dem Gesamtverein führt, kann nach erfolglosen Vermittlungsversuchen und einer Frist von 3 Monaten die MV über die Auflösung dieser AG beschließen.

§9 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins oder Änderung des Satzungszwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung.

§10 Geschäftsordnung

(1) Der Verein kann sich auf der HV eine Geschäftsordnung geben, die weiteres regelt.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage der Gründung in Kraft.

(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand wird ermächtigt geringfügige Änderungen, die zur Eintragung notwendig sind zu tätigen.

 

Beschlossen, Leipzig, den 3.10.2023

Unterschrift der Gründungsmitglieder:

 

 

Nachtrag:

Eingetragen im Vereinsregister Leipzig unter VR-Nr. ?

Satzung als Gemeinnützig anerkannt mit Schreiben vom FA …? vom …?

Vorsitz: Helfried Lohmann

Stellvertretung: Vanessa Angelopoulos

Kassenführung: Jascha Holzschuh

Adresse: Stefan-Zweig-Str. 21, 04178 Leipzig

Web: www.Tantragemeinde.de

*1) Hinweis :  Der BFH verlangt die steuerrechtliche Gleichstellung der Weltanschauungen mit den Religionen, sodass auch die Förderung der Weltanschauungen ein steuerbegünstigter Zweck sein kann.
Quelle: https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/schwarzpahlke-ao-52-gemeinnuetzige-zwecke-52-katalogzwecke-im-einzelnen_idesk_PI25844_HI894717.html